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Antworten auf die meistgestellten Fragen

 

Wofür darf der Bürgerbus eingesetzt werden?

 

Der Bürgerbus wird gefördert als Fahrzeug für den öffentlichen Nahverkehr und steht im Eigentum der Landesnahverkehrsgesellschaft in Hannover. Daher darf der Bürgerbus lediglich für den Bürgerbusbetrieb eingesetzt werden, also im Linienverkehr auf den konzessionierten Strecken. Darüber hinaus kann der Bus auch für Bürgerbus-Veranstaltungen benutzt werden, wenn also ein Bürgerbustreffen besucht oder ein anderer Bürgerbusverein beraten werden soll. Solche Fahrten sind allerdings mit dem Verkehrsunternehmen abzustimmen. Der Bürgerbus darf nicht für Ausflugsfahrten des Kegelclubs oder für die sonntägliche Spazierfahrt der Großfamilie eingesetzt werden.

 

 

 

Kann der Bürgerbus auf Zuruf halten?

 

Als besonderer Service wird oft gewünscht, dass der Bürgerbus auf Zuruf auch außerhalb der Haltestellen anhält, um Fahrgäste aus- oder einsteigen zu lassen. Grundsätzlich ist der Bürgerbus an die angeordneten Haltestellen gebunden.

Das Halten auf Zuruf ist nur dann erlaubt, wenn die Bereiche und Situationen vorab mit dem Verkehrsunternehmen abgestimmt wurden. Ansonsten trägt der Fahrer die Verantwortung für die Schäden, die dabei entstehen.

 

 

 

Dürfen mit dem Bürgerbus auch Fahrgäste nach Hause gebracht werden?

 

Der Bürgerbus fährt wie der andere Linienverkehr auch auf einer genehmigten Linie mit festen Haltestellen. Diese Streckenführung ist verbindlich und darf ohne zwingenden Grund im Personenverkehr nicht verlassen werden. Wenn von dieser Strecke abgewichen wird, um z.B. einen Fahrgast bei schlechtem Wetter bis vor die Haustür zu bringen, der riskiert seinen Versicherungsschutz.

 

 

 

Wie viele Personen dürfen im Bürgerbus befördert werden?

 

Die Frage, wie viele Personen im Bürgerbus befördert werden dürfen, wurde lange und heftig diskutiert. Zwar darf man mit dem Pkw-Führerschein nur ein Fahrzeug mit maximal acht Fahrgastplätzen führen, über die Anzahl der Fahrgäste schwieg sich der Gesetzgeber allerdings aus. Aus diversen Gerichtsurteilen wurde schon mal die Ansicht entnommen, es dürften mehr Fahrgäste mitgenommen werden, als Sitzplätze oder Gurte vorhanden sind, solange der Fahrer nicht gestört und das zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeugs nicht überschritten wird.

 

Auf dem Umweg einer EU-Verordnung wurde nun diese Streitfrage abschließend geklärt. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) sagt in ihrem § 21 Abs. 1 seit dem 16. Mai 2006 klipp und klar: „In Kraftfahrzeugen dürfen nicht mehr Personen befördert werden, als mit Sicherheitsgurten ausgerüstete Sitzplätze vorhanden sind.“ Für die Liebhaber von Oldtimern oder für andere Fahrzeuge, die keine Sicherheitsgurte haben, gilt, dass nur so viele Personen befördert werden dürfen, wie Sitzplätze vorhanden sind. Hier hilft also ein Blick in die Fahrzeugpapiere. Eine Ausnahme gibt es nur für Kraftomnibusse, bei denen die Beförderung stehender Personen zugelassen ist, und da gehören die Bürgerbusse nicht zu.

 

 

 

Was passiert, wenn mehr als acht Personen zusteigen wollen?

 

Entsprechend der oben genannten Rechtslage müssen alle Fahrgäste an der Haltestelle stehen gelassen werden, die auf den acht Fahrgastplätzen nicht unterzubringen sind. Wenn der Fahrplan es zulässt, kann aber vielleicht zurückgefahren werden, wenn einige Fahrgäste ausgestiegen sind.

 

Wenn zu bestimmten Zeiten oder auf immer den gleichen Strecken regelmäßig eine Nachfrage besteht, die die Kapazität überschreitet, sollte über das Angebot, also über den Fahrplan nachgedacht werden. Vielleicht lässt sich der Takt verdichten oder eine Schleife für einen bestimmten Streckenabschnitt einbauen.

 

 

 

Wie müssen Kinder gesichert sein?

 

Kinder müssen wie in jedem Pkw besonders gesichert werden. Die Ausnahmen von der Anschnallpflicht im Linienbus gelten für den Bürgerbus nicht.

 

 

 

Wie lange darf der Fahrer am Steuer sitzen?

 

Zu den Lenk- und Ruhezeiten gibt es leider keinen klaren Regeln, die auf Bürgerbusfahrer zugeschnitten sind. Um eine Richtschnur zu haben, kann auf die VO (EG) Nr. 561/2006 Kapitel 2 Artikel 7 zurück gegriffen werden:

 

"Nach einer Lenkdauer von 4,5 Std. ( 270 min. ) hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen sofern er keine Ruhezeit einlegt. "Dies gilt dem Wortlaut zwar nur für die Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers bestimmt sind. Für die in der Regel älteren Fahrerinnen und Fahrer sollten aber sicherlich keine längeren Lenkzeiten eingeplant werden.

 

 

 

Ist der Bürgerbus behindertengerecht?

 

Ja. BürgerBus Eschede e. V. hat einen in ganz Europa erprobtes Fahrzeug mit besonderer Eignung für Menschen mit Handicaps und für junge Familien beschafft.

 

 

 

Wie sind die Bürgerbus-Fahrer versichert?

 

Auch wenn der Bürgerbusfahrer ehrenamtlich und ohne Entgelt tätig wird, ist er berufsgenossenschaftlich gegen Unfallschäden versichert und wird wie Berufsbusfahrer behandelt. Zuständig ist die Berufsgenossenschaft des betreuenden Verkehrsunternehmens. Das sind seit den Fusionen 2011 die Berufsgenossenschaft Verkehr (BG Verkehr) und die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG). Die Versicherungsprämie ermittelt sich nach einem festgelegten Berechnungsschlüssel aus einem fiktiven Entgelt auf Basis der Jahresbetriebsstunden des Bürgerbusses

 

 

 

Ist der Bürgerbus-Verein gemeinnützig?

 

Diese Frage bewegt die Bürgerbus-Szene seit den Anfangstagen. Natürlich wird ein Bürgerbus eingerichtet, um damit die Mobilität der Bürger zu verbessern und damit der Ortsgemeinschaft zu nutzen. Dadurch dient der Bürgerbus zwar der Daseinsvorsorge, leistet aber letztendlich nichts anderes, als jedes Verkehrsunternehmen mit öffentlichen Nahverkehrsangeboten auch. Die Finanzämter lehnen daher die steuerliche Begünstigung von Bürgerbusvereinen ab. In diesem Sinne gibt es auch ein Schreiben aus dem Finanzministerium, in dem die ablehnende Haltung ausführlich begründet wird.

 

 

 

Ist der Bürgerbus-Verein steuerpflichtig?

 

Der Bürgerbusverein ist steuerpflichtig, wenn er echte Einnahmen hat. Dazu gehören Fahrgeld- und Werbeeinnahmen, auch die Schwerbehindertenerstattung gehört dazu. Für die Fahrkarteneinnahmen muss 7 % und für die Werbeeinnahmen 19 % Mehrwertsteuer abgeführt werden. Andererseits ist der Verein selbstverständlich auch in der Lage Vorsteuer geltend zu machen. Da zwischenzeitlich die Umsatzsteuermeldung online erfolgen kann, hält sich der Aufwand in Grenzen. Der Bürgerbusverein ist auch körperschaftssteuerpflichtig, wobei hier auf das Einkommen ein Freibetrag von derzeit 3.835 Euro anzurechnen ist.

 

 

 

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Fördermittel für die Beschaffung des Busses zugewiesen werden?

 

In der Richtlinie Bürgerbus (Stand 01/2011) sind als Fördervoraussetzungen genannt,

 

  • dass die Gemeinde die Übernahme der Betriebskostendefizite erklärt,
  • dass ein Verkehrsunternehmen den Bürgerbusbetrieb betreut und die verkehrliche Verantwortung übernimmt,
  • dass ein Bürgerbusverein den Betrieb mit ehrenamtlich tätigen Fahrern sicherstellen kann,
  • dass das Bürgerbusfahrzeug im Linienverkehr eine jährliche Laufleistung von mindestens 20.000 km erreicht und
  • dass der Betrieb des Bürgerbusses auf der Grundlage eines zwischen Bürgerbusverein und Verkehrsunternehmen  abgestimmten Linienweg-, Fahrplan- und Tarifkonzeptes durchgeführt wird.
  • Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind begrenzt.