Satzung des Vereins „BürgerBus Eschede e. V.“
(Bearbeitungs-/Beschlussstand: 20.3.2015/Satzungsänderung JHV 2015)

 

 

§ 1   Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „BürgerBus Eschede“. Er hat seinen Sitz in der Gemeinde Eschede. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Lüneburg eingetragen werden. Nach der Eintragung wird er den Zusatz „e. V.“ führen.

§ 2   Zweck und Aufgaben

(1)    Zweck des Vereins ist die Förderung und Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs innerhalb der Gemeinde Eschede und zur Gemeinde Lachendorf.

(2)    Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht:

              (a)          Ergänzung des öffentlichen Linienverkehrs mit einem 8-sitzigen Kleinbus im Rahmen des Projektes "Bürgerbus" auf den dafür vorgesehenen und genehmigten Linien im Gebiet der Gemeinde Eschede und zur Gemeinde Lachendorf in Kooperation mit dem jeweiligen Konzessionsinhaber, der Betriebsführer im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes der zuvor genannten Linien ist.

              (b)          Information und Interessenvertretung der Bevölkerung gegenüber Behörden und dem Verkehrsunternehmen/Konzessionsinhaber.

              (c)          Bürgerkontakt und Öffentlichkeitsarbeit.

              (d)          Entgegennahme von Informationen und Anregungen der Bürger und deren Umsetzung.

              (e)          Vorgabe und Erarbeitung der Linienführung, Fahrpläne und Abstimmung der Anschlüsse zum Linienverkehr in Zusammenarbeit mit dem Konzessionsinhaber und den Gemeinden Eschede und Lachendorf.

               (f)          Werbung, Einsatz und Betreuung ehrenamtlich tätiger Bürgerbus-Fahrer/innen.

              (g)          Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

              (h)          Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Leistungen aus dem Vereinsvermögen. Sofern sie Sacheinlagen geleistet haben, erhalten sie höchstens den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.

               (i)          Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)    Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3   Erwerb der Mitgliedschaft

(1)    Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftliche Anmeldung an den Vorstand zu richten.  Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen.

(2)    Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied bestätigt dem neuen Mitglied die Aufnahme. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(3)    Über den Aufnahmeantrag bzw. Einsatz als ehrenamtlicher Fahrer/ehrenamtliche Fahrerin entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrages bedarf keiner Begründung.

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

(1)    Die Mitgliedschaft endet durch den Tod eines Mitglieds oder Auflösung eines korporativen Mitgliedes, durch Austritt oder Ausschluss.

(2)    Die Mitglieder können durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten jeweils zum Schluss eines Kalenderjahres austreten.

(3)    Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ausschließungsgründe sind insbesondere:

              (a)          Grobe Verstöße gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane und vereinsschädigendes Verhalten.

              (b)          Die Nichtbegleichung ausstehender Mitgliedsbeiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

              (c)          Grob fahrlässiges Fehlverhalten beim Einsatz als Kraftfahrer/Kraftfahrerin des Bürgerbusses.

(4)    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zur Beschlussfassung darüber ist eine Mehrheit von 2/3 aller Vorstandsmitglieder gemäß §8 dieser Satzung erforderlich. Dem Mitglied ist vor der Beschlussfassung unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(5)    Gegen den Ausschluss ist ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet. Der Einspruch muss mit Begründung vier Wochen nach dem Empfang der Mitteilung über den Ausschluss schriftlich an den Vorstand erfolgen.

(6)    Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft   dem Verein gegenüber entstandenen Verbindlichkeiten unberührt.

§ 5   Rechte der Mitglieder

(1)    Alle Mitglieder ab 16 Jahre haben das gleiche Stimmrecht. Das aktive Wahlrecht steht jedem Mitglied ab 16 Jahren zu, das passive Wahlrecht zum Vorstandsmitglied steht jedem Mitglied ab 18 Jahren zu.

(2)    Die Mitglieder haben das Recht, über Angelegenheiten, die zum Aufgabenbereich des Vereins gehören, Auskunft zu erhalten.

§ 6   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 7   Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen

(1)    Die Mitglieder leisten jährliche Beiträge als Einzelbeiträge. Über die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

(2)    Über die Verwendung von zweckgerichteten Zuwendungen oder Spenden entscheidet der Vorstand.

(3)    Der Fahrer/die Fahrerin des Bürgerbusses kann auf Antrag von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit werden. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand.

§ 8   Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(1)    die Mitgliederversammlung und

(2)    der Vorstand.

§ 9   Mitgliederversammlungen

(1)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich im ersten Halbjahr des Kalenderjahres stattfinden.

(2)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand mittels Bekanntgabe der Einladung und der Tagesordnung im örtlichen amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Eschede (Eschenblatt) 14 Tage vor dem Termin der Versammlung.

(3)    Mitglieder, die nicht in der Gemeinde Eschede ihren Wohnsitz haben, sind durch den Vorstand mit schriftlicher Einladung oder in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem Termin der Versammlung einzuladen.

              (a)          Die Einladung gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte, vom Vereinsmitglied bekanntgegebene E-Mail-Adresse oder postalische Adresse gerichtet wurde.

              (b)          Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung muss rechtzeitig vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden.

              (c)          Die Tagesordnung kann nicht um Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins erweitert werden.

(4)    Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.

(5)    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden ist. Die Beschlussfähigkeit ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben.

(6)    Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung andere Mehrheitsverhältnisse vorsieht.

(7)    Bei Stimmengleichheit ist zunächst eine weitere Abstimmung notwendig. Besteht danach ebenfalls Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt.

              (a)          Kommt im Fall einer Wahl keine einfache Stimmenmehrheit zusammen, so entscheidet in einem zweiten Wahlgang die relative Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

              (b)          Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und der Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(8)    Ein vom Vorstand zu bestellender Protokollführer fertigt über die Mitgliederversammlung eine Niederschrift an, die von ihm und den Vorsitzenden/stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben ist.

§ 10  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung

(1)    nimmt den Jahresbericht entgegen und beschließt insbesondere über:

(2)    die Entlastung des/der Kassenführers/in,

(3)    die Entlastung des übrigen Vorstandes,

(4)    die Wahl des Vorstandes,

(5)    Anträge des Vorstandes und der Mitglieder,

(6)    die Wahl der Kassenprüfer/innen,

(7)    die Änderung der Satzung,

(8)    die Höhe der Mitgliedsbeiträge,

(9)    den Einspruch eines Mitgliedes gegen dessen Ausschluss aus dem Verein,

(10) die Ernennung von besonders verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern,

(11) die Auflösung des Vereins.

§ 11  Außerordentliche Mitgliedersversammlung

(1)    Der Vorsitzende/die Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dieses im Interesse des Vereins erforderlich ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dieses mindestens 10% der Mitglieder vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. 

(2)    Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die gleichen Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 12  Zusammensetzung des Vorstands

(1)    Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

              (a)          dem/der 1. Vorsitzenden

              (b)          dem/der 2. Vorsitzenden

              (c)          dem/der Kassenführer/in

              (d)          den Leitern/innen des Fahrbetriebes

              (e)          dem/der Schriftführer/in

               (f)          bis zu drei Beisitzer/innen.

(2)    Die zwei Vorsitzenden und der/die Kassenführer/in bilden den Vorstand im Sinne des §26 BGB (geschäftsführender Vorstand).

(3)    Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich im Sinne des §26 BGB vertreten.

§ 13  Wahl des Vorstands

(1)    Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Bei der erstmaligen Wahl werden der/die Vorsitzende und der Schriftführer/die Schriftführerin für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(2)    Die gewählten Vorstandsmitglieder bleiben jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

(3)    Die Wiederwahl ist zulässig.

(4)    Die Wahlen müssen auf Antrag eines Mitgliedes schriftlich in geheimer Abstimmung erfolgen.

(5)    Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand verpflichtet, eine Mitgliederversammlung innerhalb eines Vierteljahres einzuberufen. Gewählt ist der/die Kandidat/in, der/die die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen in der Vorstandssitzung auf sich vereinigt. Die Zuwahl/Ergänzungswahl gilt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, welche die Ergänzungswahl bestätigt oder eine Neuwahl vornehmen kann.

(6)    Bei Stimmengleichheit in der Ergänzungswahl entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder der Vorsitzenden.

§ 14  Aufgaben des Vorstands

(1)    Der Vorstand führt ehrenamtlich die Geschäfte des Vereins. Soweit Fragen des Busbetriebes betroffen sind, sind diese im Benehmen mit dem Konzessionsinhaber/Verkehrsunternehmen und der Gemeinde Eschede/Lachendorf abzustimmen. 

(2)    Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein schriftlich zu ermächtigen.

(3)    Weitere Ämter und Aufgaben verteilt der Vorstand unter sich. Bei Bedarf kann er Ausschüsse bilden.

(4)    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

              (a)          Zu den Aufgaben des Vorstandes zählen insbesondere:

              (b)          Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

              (c)          Ausführung und Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

              (d)          Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung.

              (e)          Beschlussfassung über Aufnahmeanträge (Mitgliedschaft).

               (f)          Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

              (g)          Beschlussfassung über den Einsatz als ehrenamtlicher Fahrer/ehrenamtliche Fahrerin.

              (h)          Öffentlichkeitsarbeit und Erarbeitung von Konzepten gemäß §2.

§ 15  Vorstandssitzungen

(1)    Vorstandssitzungen werden vom 1. oder dem 2. Vorsitzenden einberufen.

(2)    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder – gemäß §8 Abs. 1, davon zwei gemäß §8 Abs. 2 anwesend sind.

(3)    Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

(4)    Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Vertreter des Konzessionsträgers, der Gemeindeverwaltung oder sonstiger anderer Institutionen/Berater einladen.

(5)    Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem zu bestellenden Protokollführer unterzeichnet werden muss.

(6)    Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung der Mitglieder auf die von ihnen nach §7 dieser Satzung geschuldeten Beträge. Der Vorstand soll das in allen für den Verein abzuschließenden Verträgen zum Ausdruck bringen.

§ 16  Kassenprüfer

(1)    Zwei Mitglieder des Vereins werden als Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bei der erstmaligen Wahl wird einer der Kassenprüfer nur für ein Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist frühestens zwei Jahre nach der letztmaligen Ausübung dieses Amtes möglich.

(2)    Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(3)    Die Kassenprüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit, aber nicht auf Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Mittel. Die Überprüfung hat zum Ende des Geschäftsjahres so zu erfolgen, dass das Ergebnis zur jährlichen Mitgliederversammlung zur Verfügung steht und darüber beschlossen werden kann.

(4)    Ungeachtet der Prüfung können die Kassenprüfer Vorschläge über die Verwendung der Mittel bei der Mitgliederversammlung einbringen.

§ 17  Auflösung des Vereins

(1)    Über die Auflösung des Vereins beschließt die außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)    Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, mit der ausschließlichen Verfolgung der gleichen Ziele, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

(3)    Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Eschede oder deren Rechtsnachfolger unter der Auflage, dass die Gemeinde/der Rechtsnachfolger dieses vorrangig zur Förderung der Mobilität in der Gemeinde oder nachrangig für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, sofern es zur Begleichung der Schulden des Vereins nicht gebraucht wird.


Eschede, 20. März 2015

 

 

Soltendieck, Vorsitzender                                      Krügener, stellvertretender Vorsitzender

 

Bearbeitungsvermerk zur Satzung

(1)    Satzung bei Gründung des Vereins
Die Satzung wurde am 30.10.2013 durch die Mitgliederversammlung der Gründungsversammlung beschlossen.

              (a)          Die Satzung wurde von 18 Gründungsmitgliedern unterschrieben.

              (b)          Die Gründung des Vereins als „eingetragener Verein“ wurde am 23.12.2013 durch das Amtsgericht Lüneburg – Registergericht mit dem Geschäftszeichen NZS VR 201069 eingetragen.

(2)    Satzungsänderung/-ergänzungen

              (a)          1. Änderung/Ergänzung
Die Satzung wurde im §7 (Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen) um den Absatz 3 in der Jahreshauptversammlung am 4.6.2014 ergänzt.

              (b)          2. Änderung/Ergänzung
Die Satzung wurde im §9 (Mitgliederversammlung) im Absatz 2 in der Jahreshauptversammlung am 20.3.2015 geändert.

 

Eschede, 21. März 2015                                        Soltendieck, Vorsitzender